Artikel 115 GG

Reform der Reform der Schuldenbremse

| 22. November 2023
IMAGO / Political-Moments

Eine vernünftige Schuldenregel muss eine Netto-Kreditaufnahme mit Netto-Investitionen kombinieren. Praktisch heißt das vor allem, Abschreibungen bei der öffentlichen Infrastruktur korrekt zu berücksichtigen. Doch es gibt noch andere Baustellen.

Das war ein echter Schlag ins Kontor: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Nachtragshaushalt für 2021 von der damals frisch etablierten Ampelkoalition rechtswidrig war. Hauptargument: Kreditermächtigungen jenseits der Schuldenbremse können nicht zwischen wechselnd begründeten Sonderhaushalten verschoben werden. Zugleich hat das Gericht aber die in Art. 115 Abs. 2 Satz 6 des GG verankerte Möglichkeit, aufgrund einer Notlage zusätzliche Kredite aufzunehmen, argumentativ eher gestärkt. So sehen es jedenfalls juristische Kommentatoren. Im Verfassungsblog schreibt Till Valentin Meickmann:

„Eine Absage erteilte das Bundesverfassungsgericht dagegen der in der rechtswissenschaftlichen Literatur weit verbreiteten Auffassung, dass die krisenbedingte Neuverschuldung einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung anhand des Verhältnismäßigkeitsprinzips unterliege. Stattdessen betont das Bundesverfassungsgericht, dass die konkrete Abwägung zwischen den geeigneten Mitteln zur Abwehr der außergewöhnlichen Notsituation eine Aufgabe des Haushaltsgesetzgebers ist, die er politisch zu verantworten hat. Die krisenbedingte Kreditaufnahme prüft das Bundesverfassungsgericht auch nicht dahingehend, ob sie sich als erforderlich und angemessen erweist.“

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