Bin ich gut? – 2
Ab dem Geschäftsjahr 2017 werden große Kapitalgesellschaften auch über ihr Leistungen mit Bezug auf soziale und ökologische Zielsetzungen berichten müssen. Diese nicht-finanzielle Berichterstattung wird die Transparenz des unternehmerischen Handelns nach meinem Dafürhalten enorm verbessern.
Am 6. Dezember 2016 lief die Frist aus, in der die Bundesrepublik eine Anpassung der Berichterstattungspflicht für Unternehmen an eine EU Richtlinie vornehmen sollte. Wie erwartet, wurde diese nicht beschlossen, aber es liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vor. Dieser Entwurf wurde in der Kabinettsitzung am 21. September 2016 gebilligt. Damit werden ab dem Geschäftsjahr 2017 die neuen Regeln aller Voraussicht nach Geltung bekommen. Hierzu wird der Bundestag das Handelsgesetzbuch verändern müssen. In den neu eingefügten Paragrafen §289a-e wird, unter bestimmten Voraussetzungen, die Pflicht zur CSR-Berichterstattung und deren Ausgestaltung festgeschrieben. Das Gesetz nennt sich „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“, im Untertitel „CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz“. Der Untertitel verweist auf den Urheber, die Europäische Union. Nach einem mehrjährigen Prozess haben Rat und Parlament der EU am 26. Juni 2013 eine Richtlinie zur Unternehmensberichterstattung beschlossen. Diese Richtlinie wurde am 22. Oktober 2014 ergänzt und wird in Kürze in deutsches Recht umgesetzt.
Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf sogenannte große Kapitalgesellschaften. Als große Kapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale aufweisen:
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