Theorie

Das bedingungslose Grundeinkommen – Teil II: Logik ist nicht durch guten Willen ersetzbar

| 17. Oktober 2013

Teil I dieses Beitrags endete mit dem Argument der BGE-Befürworter, die meisten Menschen nützten die Gesellschaft nicht egoistisch aus, sie leisteten nämlich oft (bislang unbezahlte und wenig anerkannte) Nicht-Erwerbsarbeit und seien sehr wohl zur Erwerbsarbeit bereit, wenn sie denn welche fänden. Hier nun die Fortsetzung des Beitrags.

Zunächst zur Nicht-Erwerbsarbeit: Unser gegenwärtiges Sozialversicherungssystem enthält eine Reihe von Leistungsansprüchen, die eine Art Bezahlung oder Lastenausgleich für die genannte Nicht-Erwerbsarbeit darstellen (z.B. Elterngeld, Kindergeld, beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung, Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenberechnung, Ansprüche gegen die Pflegeversicherung etc.). Diese Bezahlung mag man in vielen Fällen für zu niedrig ansehen (obwohl die Gehälter von Erzieherinnen und Altenpflegern auch nicht gerade als üppig gelten können). Man kann unserem Steuer- und Sozialversicherungssystem aber nicht generell vorwerfen, diese Art von Nicht-Erwerbsarbeit völlig zu ignorieren. Da liegen die BGE-Befürworter mit ihrem Vorwurf falsch. Wenn man die Berücksichtigung der Nicht-Erwerbsarbeit in unserem System für ungenügend hält, spricht nichts dagegen, dies durch quantitative Anpassungen der Leistungsansprüche zu ändern. (Ob es dafür bzw. für die entsprechende Finanzierung durch höhere Sozialversicherungsbeiträge und Steuern demokratische Mehrheiten gäbe, steht auf einem anderen Blatt. Aber die demokratischen Mehrheiten würde man für die Einführung eines BGE-Systems ja auch brauchen.)

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