Soziales

Erziehungshilfe light

| 16. November 2017
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Wie sich Verwaltungsleitungen bei der Beschneidung von Anspruchsgrundlagen in der Jugendhilfe in euphemistischer Verschleierung üben.

Verwaltungsleitungen und politisch Verantwortlichen in der Jugendhilfe ist schon lange klar, dass es durch den gesetzlich garantierten Rechtsanspruch schwer ist, die Ausgaben für Leistungen der Erziehungshilfe zu begrenzen oder gar zu senken. Wenn ein im Gesetz beschriebener Hilfebedarf entsteht, hat die betreffende Familie Anspruch auf Erziehungshilfe. Der Hilfebedarf entsteht meist durch eine Verschlechterung der Lebenslage – wie Arbeitslosigkeit, Trennung, Konflikte oder Krankheit. Dann muss das Jugendamt handeln. Dumm.

„Bevor es uns gelingt, die Lebenslagen zu verbessern“, so möglicherweise das Kalkül der Verwaltungsleitungen, „haben wir sicher mehr Einfluss darauf, die gesetzlichen Ansprüche zu verändern.“ Nun haben Sie dazu einen Diskussionsprozess unter dem Titel „Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung“ angestoßen. Am Ende stand die Empfehlung der Jugend- und Familienminister der Länder, das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zu ändern. Als Ziele wurden dabei in positiver Formulierung unter anderem benannt:

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