Sanktionen hin, Gerichtsurteil her – auf die Primärverteilung kommt es an
Das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts weist das neoliberale Denkmodell des „Förderns und Forderns“ in die Schranken. Zumindest ein Stück weit.
Der Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zu Zulässigkeit und Höhe der Sanktionsmöglichkeiten bei Hartz IV-Leistungen gestehe dem Staat einen gewissen Spielraum zu, die Mitwirkungspflicht von Hartz IV-Empfängern bei der Überwindung ihrer Bedürftigkeit durch Sanktionsmaßnahmen durchzusetzen, betonen die Vertreter des neoliberalen Denkmodells. Und das sei nach Ansicht der Sanktionsbefürworter aus Gründen der „Fairness“ zwischen den bedürftigen Leistungsempfängern und den steuerzahlenden Leistungsträgern auch nötig. Aber immerhin sollen Kürzungen höchstens in Höhe von 30 Prozent der Leistungsansprüche möglich sein, die konkreten Umstände im Einzelfall stärker berücksichtigt werden und die Dauer der Sanktionierung verringert werden können.
Trotzdem habe ich nicht verstanden, warum der zur Garantie des Existenzminimums notwendige Geldbetrag auf 70 Prozent abgesenkt werden kann und dieses niedrigere Niveau immer noch mit der Menschenwürde vereinbar sein soll. Wie ist denn das Existenzminimum definiert? Bei Wohlverhalten anders als bei Verweigerungshaltung in Sachen Umschulung, Fortbildung oder Annahme eines Arbeitsangebots? Hat jemand, der – aus welchen Gründen auch immer – seinen Mitwirkungspflichten bei der Überwindung seiner Bedürftigkeit nicht nachkommt, eine geringere, zumindest billiger abzuspeisende Menschenwürde?
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