Demokratie und Staat

Staat, Nation und Sozialdemokratie – 3

| 06. Januar 2019
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Ein Staat kann seiner ihn definierenden Funktion nur dann nachkommen, so Hermann Heller, wenn die Machtunterworfenen Mitglieder einer "Willens-und Wertegemeinschaft" sind. Aber sind solche Gemeinschaften als freiwillige Assoziationen oder als Schicksalsgemeinschaften zu erachten?

Ausgangspunkt der bisherigen Überlegungen war, dass einerseits Menschen in arbeitsteilig organisierten Gesellschaften zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse und Erfüllung ihrer Wünsche wechselseitig voneinander abhängig sind. Andererseits jedoch zwischen diesen Menschen eine Vielzahl von Interessenkonflikten bestehen, so dass es für die Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts unabdingbar ist, dass eine mit „Zwangsgewalt ausgestattete Autorität“ für einen Interessenausgleich zwischen den Gesellschaftsmitgliedern sorgt.

Die Frage, die sich daran anschloss: kann der Staat auch dann, wenn seine Mitglieder keine gemeinsame Gerechtigkeitskonzeption teilen, seiner Aufgabe nachkommen, einen für seine Mitglieder akzeptablen Interessenausgleich herbeizuführen?

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