Theorie

Verfolgung, Hunger, Krieg – 1

| 08. Dezember 2016

Welche Hilfestellung bietet die Moralphilosophie für den Umgang mit Flüchtlingen? Im ersten Teil wird die Frage beantwortet, welche unterschiedlichen Modelle man entwickelt hat, um den Umfang der Hilfspflicht, die das Grundgesetz fordert, festzulegen.

Die Ausgangslage

Politisch Verfolgte genießen Asyl. So sagt es lapidar der Absatz 1 des Artikels 16a unseres Grundgesetzes. Der Artikel kennt keine Obergrenze. Gleichwohl sind – mit Blick auf die sichtbar gewordenen Probleme und vermutlich auch mit Blick auf die von der UNHCR genannte Zahl von momentan 20 Millionen aus ihren Heimatländern Geflüchteten - mittlerweile viele der Meinung, dass es eine Obergrenze geben muss. Und das aus zwei Gründen:

  • Einige sagen: Es ist zwar unsere moralische Pflicht, allen Bedrohten zu helfen, aber wir können es nicht. Das würde unsere Ressourcen überfordern und die politische Stabilität unseres Landes gefährden.
  • Andere bezweifeln, dass ihre moralische Pflicht, Notleidenden zu helfen, so umfassend ist. Solche Hilfspflichten, so deren Überzeugung, beziehen sich eher auf Personen, mit denen wir in einer irgendwie engeren Beziehung stehen.

Objektiv gesehen scheinen wir von dem Nicht-Können weit entfernt zu sein. Natürlich könnten wir auch sechs Millionen Verfolgte hier unterbringen. Und dies sogar so menschenwürdig, dass sie nicht in Zelten und Turnhallen nächtigen müssen. Nach dem Zweiten Weltkrieg waren über 12 Millionen Vertriebene unterzubringen. Und das ging auch. Das würde mit Einquartierungen von Flüchtlingen in Privathaushalte auch heute wieder gehen und wäre sogar weniger belastend als damals in dem kriegszerstörten Land. Aber, werden viele sagen, das geht eben zu weit. Das kann aus einer moralischer Sichtweise niemand verlangen.

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