Theorie

Verfolgung, Hunger, Krieg – 2

| 15. Dezember 2016
istock.com/mikdam

Die für die Flüchtlingsproblematik entscheidende Frage ist: Wie weit reicht die Eigenverantwortung der lokalen politischen Körperschaften, etwa der Nationalstaaten? Was würde man aus einer global-moralischen Perspektive dazu sagen?

Probleme bei der Anwendung der Moral auf zwischenstaatliche Verhältnisse

1) Die Perspektive der Kontraktualisten

Für Kontraktualisten scheint die Sache auf den ersten Blick klar. Diejenigen, die einen Vertrag miteinander schließen, konstituieren eben damit einen Staat. Moralische Pflichten gibt es nur zwischen den Vertragspartnern und so kann es Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten oder deren Bürgern nur geben, wenn entsprechende Verträge geschlossen werden. Da rationale Verträge auf Gegenseitigkeit angelegt sind, wird es zwischenstaatliche Beistandspflichen rationaler Weise nur dort geben, wo es für die beteiligten Staaten vorteilhaft ist, eine wechselseitige Hilfspflicht zu vereinbaren.

Dieses schlichte Bild bekommt allerdings Risse, sobald man sich fragt, wann eine Gruppe von Menschen berechtigt ist, einen Vertrag miteinander abzuschließen, der andere zu Außenseitern erklärt. Dürfen etwa diejenigen, die im Umfeld einer wertvollen Ressource wohnen, einen Staat bilden und damit alle anderen von der Nutzung dieser Ressource ausschließen? Kontraktualisten benötigen stets eine Theorie der ursprünglichen Aneignung, um zu bestimmen, was jeder Vertragspartner berechtigterweise als das Seine in den Vertrag einbringen kann. Und da scheint es ziemlich unplausibel, der naturhaft-zufälligen Verteilung von Ressourcen eine normative Autorität einzuräumen, die Ansprüche Benachteiligter ausschließt.

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