Finanzsystem

Was erlauben Schäuble? 

| 28. Juni 2017
istock.com/ronstik

So ziemlich alles. Seit 2011 bietet die Schweiz reichen (deutschen) Anlegern eine Waschanlage für Dividenden an. Um das Steuerschlupfloch zu stopfen, müsste Schäuble das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz aufkünden. Worauf wartet er noch?

Bei den Ausgaben dreht Wolfgang Schäuble jeden Euro um. Bei den Einnahmen dagegen zeigt er sich großzügig und verteilt Geschenke. Die Rede ist von Dividendeneinkommen, die deshalb unversteuert bleiben, weil sie – juristisch korrekt – in „Kapitalrückzahlungen“ umgewandelt werden. In Deutschland heißt das de jure „Einlagenrückgewähr“ und ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Praktisch nur dann, wenn die AG, die das Geld auszahlt, keine Gewinne erzielt hat und mit der Ausschüttung die Substanz vermindert.

In allen anderen Ländern gelten ähnliche Bestimmungen. Doch weil diese eben nur ähnlich und nicht gleich sind, wird in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) jeweils festgehalten, dass die Definition des Empfängerlandes gilt. Im DBA zwischen der Schweiz und Deutschland wird dies im Artikel 15 geregelt. Konkret: Wenn eine AG in der Schweiz Geld an einen deutschen Aktionär ausschüttet, entscheidet das Schweizer Recht darüber, ob diese Ausschüttung eine versteuerbare Dividende ist oder nicht. Diese Auffassung wurde 1992 vom deutschen Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Dort heißt es, dass

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