Soziales

Bin ich gut? – 1

| 01. Dezember 2016

Mit diesem Beitrag soll die Grundlage für drei Makroskop-Artikel gelegt werden. Im zweiten Beitrag geht es um die neue Gesetzgebung zur sogenannten CSR (Corporate Social Responsibility) Berichterstattung. Im dritten Beitrag sollen dazu verschiedene Beispiele gezeigt werden.

Unternehmen müssen Bücher führen, sie müssen Belege sammeln, verbuchen und öffentlich machen. Im Geschäftsbericht werden die finanzwirtschaftlichen Daten, durch die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und deren Anhang dargelegt. Der Lagebericht wird zusätzlich eingefordert und erläutert die spezielle Geschäftslage des Unternehmens. Diese Geschäftsberichte müssen öffentlich gemacht werden, sie sind i.d.R. beim Handelsregister hinterlegt und werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Bundesanzeiger können diese Geschäftsberichte in der Zwischenzeit elektronisch eingesehen werden. Diese sogenannte Publizitätspflicht ist klar geregelt und differenziert nach Rechtsform, Unternehmensgröße und weiteren Kriterien. Die Entwicklung des Handelsregisters hat hier seit Beginn des 19. Jahrhunderts eine maßgebliche Rolle gespielt. Die Regeln für die Aufstellung des Geschäftsberichtes findet sich in Deutschland im Handelsgesetzbuch. Wird der Geschäftsbericht nach internationalen Regeln aufgestellt, dann können, unter bestimmten Umständen, z.B. die International Financial Reporting Standards (IFRS)-Regeln Anwendung finden.

Natürlich handelt es sich bei dieser Art der Veröffentlichung immer nur um die finanzwirtschaftlichen Kennzahlen eines Unternehmens. Wenn es stimmt, wie Daniel Deimling schreibt (hier), dass es sich hierbei um eine gigantische Bilanzfälschung handelt, dann stellt sich die Frage, wie dieser Zustand verbessert werden kann. In der Tat gibt es hier eine durchaus positive Entwicklung.

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