EU

Binden die Grundfreiheiten den Unionsgesetzgeber?

| 14. Juni 2020
istock.com/FroggyFrogg

Der Europäische Gerichtshof prüft derzeit die polnischen und ungarischen Klagen gegen die Reform der Entsenderichtlinie. Nun hat der Generalanwalt seine Schlussanträge vorgelegt. Sie enthalten Neuigkeiten über den Spielraum des Unionsgesetzgebers gegenüber den Binnenmarktfreiheiten.

Ist der Unionsgesetzgeber bei der Ausübung seiner Binnenmarktkompetenzen ebenso eng an die Grundfreiheiten gebunden wie die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten? Darf er, wenn er harmonisiert, gegen die Grundfreiheiten auf europäischer Ebene re-regulieren? Und darf er bestimmte Regelungsbereiche aus dem Schutzbereich der Binnenmarktfreiheiten graduell oder gänzlich herauslösen, indem er eine vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als verbotene Beschränkung qualifizierte mitgliedstaatliche Maßnahme seinerseits sekundärrechtlich autorisiert?

Wenn Sie diese Fragen an drei Professorinnen und Professoren für Europarecht richten, könnte es interessant werden. In einem ersten Schritt werden die Befragten – nennen wir sie (entschuldigen Sie den Mangel an Kreativität) Müller, Meier und Schmidt – vielleicht noch identisch reagieren: Im Grundkurs Europarecht nicht richtig aufgepasst? Das ist doch glasklar. Diese Reaktion liegt nahe, denn auf den ersten Blick wirkt die Frage nach der Grundfreiheitenbindung des Unionsgesetzgebers geradezu trivial. Nicht unwahrscheinlich ist aber, dass sich die Antworten nach dieser Feststellung in unterschiedliche Richtungen gabeln.

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