Die Entsenderichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof
Neuigkeiten von der Entsenderichtlinie: Auf die politische folgt eine rechtliche Klärung. Polen und Ungarn haben Klagen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht.
Makroskop-Leser erinnern sich (oder lesen es hier noch einmal nach): Ende Mai stimmte das Europäische Parlament (EP) einem zwischen Ministerrat und EP ausgehandelten Kompromiss für eine Reform der Entsenderichtlinie (96/71/EG) zu. Für eine solche Reform hatten die Gewerkschaften lange gekämpft. Denn der Gegenstand der Reform ist für die Gewerkschaften von elementarer Bedeutung. Es geht um nicht weniger als um das Territorialitätsprinzip des Arbeitsrechts (ein Land, ein Arbeitsrecht). Können sich Arbeitgeber aussuchen, ob sie im Inland das inländische oder ein ausländisches Arbeitsrecht anwenden wollen, wird jeder Kampf um eine gute Ausgestaltung des inländischen Arbeitsrechts sinnlos.
Eigentlich fällt die innereuropäische Arbeitsmigration in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), was bedeutet, dass das Arbeitsrecht des Bestimmungslands Anwendung findet. Nicht so aber bei der transnationalen Arbeitnehmerentsendung. Diese hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem Anwendungsbereich einer anderen Binnenmarktfreiheit unterworfen, nämlich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Hier findet das Arbeitsrecht des Herkunftslands Anwendung, der entsandte Beschäftigte bringt es gewissermaßen aus seinem Herkunftsland mit.
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