Arbeit

TUI und das Endspiel um den mitbestimmten Aufsichtsrat

| 09. Dezember 2015

Wer den Namen TUI hört, dürfte als Erstes an den Last-Minute-Urlaub zum Schnäppchenpreis denken, an aufdringliche Werbung vielleicht, an Hapag-Lloyd und die erstaunliche Wandlungsfähigkeit eines ehemaligen deutschen Montanunternehmens. Schon bald aber könnte TUI für etwas völlig anderes stehen: Für das Endspiel der Arbeitnehmerbeteiligung in deutschen Aufsichtsräten. Denn mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 hat das Kammergericht Berlin ein so genanntes Statusverfahren ausgesetzt, in dem ein TUI-Aktionär die vermeintlich rechtswidrige Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums des Unternehmens beanstandete, und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage vorgelegt, die es in sich hat. Ist es, will das Kammergericht von den Luxemburger Richterinnen und Richtern wissen, mit der in den europäischen Verträgen verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vereinbar, dass ein Mitgliedstaat das Wahlrecht für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nur den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern einräumt?

Nun könnte man meinen, dass die Unternehmensmitbestimmung vom europäischen Recht unberührt bleibt, weil sie nun einmal in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fällt. Aber so einfach ist es nicht. Denn die europäischen Grundfreiheiten diesen ja gerade dem Zweck, Binnenmarktbeschränkungen im mitgliedstaatlichen Recht aufzuspüren, und dieses Recht muss sich zweifellos auch am europäischen Diskriminierungsverbot messen lassen. Nur hätte bis vor kurzem niemand gedacht, dass sich diese Bestimmungen einmal gegen Institutionen wie die deutsche Mitbestimmung richten könnten. Aber genau an diesem Punkt sind wir heute. Denn die Kommission und der EuGH haben die Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbote im Lauf der Integrationsgeschichte auf dem Wege der „Integration durch Recht“, also an den demokratisch legitimierten Organen vorbei, mit immer neuen Bedeutungen aufgeladen. Bis aus ihnen Bestimmungen wurden, die etwa mit dem schwedischen Arbeitskampfrecht kollidierten, mit so genannten „Goldenen Aktien“ in zahlreichen Ländern und nun, möglicherweise, mit der Arbeitnehmerbeteiligung in deutschen Aufsichtsräten.

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