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Wie das Mercosur-Abkommen die nationale Mitsprache untergräbt

| 20. Januar 2026
IMAGO / ABACAPRESS

Das Mercosur-Abkommen offenbart einen zentralen Widerspruch der EU: Während Entscheidungen auf EU-Ebene getroffen werden, bleiben Proteste an die Schranken des Nationalstaats gebunden.  

Das Mercosur-Handelsabkommen wird oft als einfaches Paket aus Zollsenkungen, Marktöffnungen und Investitionsförderungen verkauft. Doch es ist mehr als reine Handelspolitik, es ist klassische Politische Ökonomie. Denn das Abkommen offenbart einen typischen Konflikt zwischen nationaler und supranationaler Ebene.

Nach 25 Jahren Verhandlungen hat der Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit[1] den Beschluss zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und den Mercosur-Staaten Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay gefasst. Frankreich, Irland, Polen, Österreich und Ungarn stimmten dagegen, während Belgien sich der Stimme enthielt.

Eine Ratifizierung des Abkommens durch die nationalen Parlamente ist nicht mehr nötig – und auch nicht möglich. Denn es ist so konzipiert, dass es sich eine Eigenheit der EU zu nutzen macht, die im Primärrecht verankert ist: Die gemeinsame Handelspolitik der EU. Sie basiert insbesondere auf Artikel 206 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und macht den außenwirtschaftlichen Ordnungsrahmen der Mitgliedsstaaten zur Zuständigkeit der Union.

Und ebenjenes Konstrukt trennt den Handelskern als Interimsabkommen vom Gesamtabkommen ab.  Auf diese Weise nimmt die EU nationalen Protesten von vornherein den Wind aus den Segeln: Die Landwirte, die in vielen europäischen Ländern aus Angst vor einer Importschwemme südamerikanischer Agrarprodukte auf die Straße gingen, können zwar ihre nationalen Regierungen adressieren. Soziale Bewegungen aber können allenfalls indirekt auf die Entscheidungen des Europäischen Parlaments Einfluss nehmen, beispielsweise wenn sie sich mit den dort vertretenen Fraktionen informell absprechen. Der formelle Weg ist ihnen versperrt.

Das bedeutet, dass höchstens noch eine EU-Institution den Deal mit den Südamerikanern in letzter Minute stoppen könnte: Das Europäische Parlament hat mit knapper Mehrheit beschlossen, das Abkommen an den Gerichtshof der EU zu verweisen, damit dieser rechtliche Fragen, wie die Vereinbarkeit mit dem Primärrecht der EU, prüft.

Interessanterweise verlief das Abstimmverhalten weniger entlang klassischer Parteilinien als vielmehr entlang nationaler Zugehörigkeiten. In Frankreich, das zuvor im Rat der Europäischen Union gegen das Abkommen gestimmt hatte, trug eine seltene Allparteienkoalition maßgeblich dazu bei, den Vertrag juristisch prüfen zu lassen. Anfang Januar gab es in Paris öffentlichkeitswirksame Bauernproteste vor Sehenswürdigkeiten wie dem Eiffelturm, dem Arc de Triomphe und der Nationalversammlung.

Das Ratifizierungsverfahren des Abkommens wird zwar wegen der Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Jedoch kann der Rat der EU-Handelsminister für Auswärtige Angelegenheiten mit qualifizierter Mehrheit die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung beschließen. In diesem Fall kann die Europäische Kommission den Vertrag so lange anwenden, bis die Handelsminister den endgültigen Abschluss beschließen oder die vorläufige Anwendung widerrufen. Genau dieses Verfahren befürwortet Bundeskanzler Friedrich Merz: "Das Abkommen muss jetzt vorläufig angewandt werden", schreibt er auf X. De facto kann also die Europäische Kommission unterstützt vom Kanzler das Abkommen jahrelang – theoretisch sogar dauerhaft – anwenden.

Die umstrittene Exekutivlastigkeit der EU-Institutionen kommt hier zum Tragen: Die Kommission kann die Abstimmung des Europäischen Parlaments so lange in Kooperation mit den Handelsministern untergraben, wie der Europäische Gerichtshof das Abkommen nicht kippt. Und selbst wenn das geschehen sollte, wäre es kein Ausdruck nationalwirtschaftlicher Ängste vor südamerikanischen Agrarimporten, sondern eine europarechtliche Entscheidung.

[1] Die qualifizierte Mehrheit in der EU ist ein Abstimmungsmechanismus, der die sogenannte „doppelte Mehrheit“ erfordert: mindestens 55 Prozent der Mitgliedstaaten (mindestens 15 von 27) müssen zustimmen und diese Staaten müssen zusammen mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren, um einen Beschluss zu fassen.