„Notbremse 2030“ – Business as usual
Das Urteil des Bundeverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz, mit dem der Fahrplan für die Einhaltung des deutschen CO2-Restbudgets und Klimaneutralität bis 2050 festgelegt werden, trifft auf allgemeine Zustimmung. Warum eigentlich?
Die gute Nachricht für die Bundesregierung vorweg: Dass die vorgesehene Reduzierung der deutschen Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um (nur) mindestens 55 % gegenüber dem Basisjahr 1990 möglicherweise dazu führt, das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC errechnete deutsche Co2-Restbudget bis dahin aufzubrauchen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich weise die Berechnung des Restbudgets Unsicherheiten auf, sodass die Bundesregierung (meine Formulierung) nicht verpflichtet sei, mit dem schlimmsten zu rechnen.
Auch in Angelegenheiten von menschheitsgeschichtlicher Bedeutung ergibt sich – so der Sache nach das Gericht - keine Beschränkung des politischen Beurteilungsspielraums der Bundesregierung in Form einer Vorsorgepflicht. Gemeint ist Vorsorge auch im Hinblick auf einen sonst ab 2030 auf Grund der internationalen deutschen Verpflichtungen (Paris-Abkommen) möglichweise eintretenden gesetzlichen Klimanotstand. Ein plausibles worst-case-Szenario. Die Bundesregierung darf (und wir mit ihr) optimistisch bleiben, dass alles so schlimm nicht kommen wird.
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