Makroskop
Frag‘ den Makronauten

EU-Haushalt: Warum Mitgliedsbeiträge statt Notenpresse?

| 24. Juni 2026

Rein funktional betrachtet, kann die EZB unbegrenzt Euro schöpfen. Warum der EU-Haushalt dennoch über Mitgliedsbeiträge finanziert wird und wie Brüssel seine Finanzspielräume darüber hinaus erweitert.

In unserer Rubrik „Frag‘ den MAKROnauten“ können Leserinnen und Leser der Redaktion Löcher in den Bauch fragen.

Zwei unserer Leser wollen folgendes wissen: Wenn die Europäische Zentralbank (EZB) theoretisch unbegrenzt Euro schöpfen kann, warum werden dann zur Finanzierung des EU-Haushalts nationale Beiträge erhoben, anstatt dass die EZB den Haushalt direkt finanziert?

Liebe Leser,

ihre Frage ist von hoher politischer Brisanz. Die EU-Staaten verhandeln zurzeit über den neuen europäischen Kernhaushalt von 2028 bis 2034, den sogenannten Mehrjährigen Finanzrahmen. Länder, die mehr einzahlen als sie herausbekommen, sprechen sich für einen kleineren Haushalt aus – dazu gehören unter anderem Deutschland, Niederlande, Schweden und Dänemark. Die Nettoempfängerstaaten plädieren eher gegen Kürzungen.

Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob eine solche Finanzierung rein technisch nicht direkt über die Europäische Zentralbank (EZB) laufen könnte. Das könnte Streitigkeit zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern umgehen, weil die nationalen Haushaltspolitiken nicht mehr tangiert werden.

Theoretisch ist es durchaus denkbar, sich das Haushaltsgeld direkt bei der EZB zu holen. Als Währungsmonopolistin gibt es für sie keine funktionalen Grenzen der Geldschöpfung. Sie könnte auch öffentliche Haushalte unbegrenzt mit Liquidität versorgen, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen dies zuließen.

Juristisch ist eine Finanzierung des Mehrjährigen Finanzrahmens jedoch ausgeschlossen. Dafür sind zwei Paragrafen im Primärrecht der EU – genauer: im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – hauptverantwortlich:

  • Erstens legt Artikel 123 Absatz 1 AEUV unter anderem fest, dass der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken des Eurosystems eine „unmittelbare“ Finanzierung von EU-Institutionen verboten ist.
  • Zweitens sieht Artikel 310 Absatz 1 AEUV vor, dass der Haushaltsplan „in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen“ sein soll. Das heißt: Der reguläre EU-Haushalt darf nicht durch Kreditaufnahme finanziert werden.

Entsprechend gehen die EU-Mitgliedstaaten einen anderen Weg: Sie steuern anteilig an ihrem Bruttonationaleinkommen (BNE) Mittel zum Haushalt bei. Das BNE ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zuzüglich des Nettoeinkommens aus dem Ausland. Es umfasst also das BIP plus Einkommen, die Inländer aus dem Ausland beziehen minus Einkommen, die Ausländer im Inland erwirtschaften und ins Ausland abfließen.

Bei den BNE-Eigenmitteln handelt es sich um einen Ausgleichsposten. Im jährlichen Haushaltsverfahren wird berechnet, wie hoch die Einnahmen aus Zöllen, Mehrwertsteuer und der Plastikabgabe voraussichtlich sein werden und welcher Finanzierungsbedarf anschließend noch verbleibt. Diese Lücke wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten geschlossen, die als einheitlicher Prozentsatz ihres jeweiligen BNE erhoben werden. Die gesamten Eigenmittel der EU dürfen dabei den Höchstbetrag von derzeit 1,4 Prozent des addierten BNE aller Mitgliedstaaten – zuzüglich temporärer Aufschläge für Next Generation EU – nicht überschreiten. 

Somit verlagert das Primärrecht die Verschuldungsfrage auf die nationale Ebene. Während auf EU-Ebene der Grundsatz des ausgeglichenen Primärhaushalts gilt, ist es auf Ebene der Mitgliedsstaaten möglich, sich im Rahmen der mehrfach reformierten Maastricht-Kriterien – eine jährliche Neuverschuldung von maximal drei Prozent des BIP und eine Staatsschuldenquote von 60 Prozent – zur nationalen Haushaltsfinanzierung zu verschulden. Aus diesen Mitteln können dann wiederum Beiträge zum EU-Haushalt geleistet werden.

Allerdings haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Maastricht-Grenze von 60 Prozent des BIP längst hinter sich gelassen. Damit stellt sich zunehmend die Frage, wie zusätzliche Ausgaben finanziert werden können, ohne die  umstrittenen Fiskalregeln weiter zu strapazieren. Hier geht man seit Corona neue finanzpolitische Wege.

Mit SAFE und den Ukraine-Kreditprogrammen hat die EU das beim Corona-Wiederaufbaufonds etablierte Grundprinzip der gemeinschaftlichen Verschuldung auf weitere Politikfelder ausgeweitet: Die Europäische Kommission nimmt im Namen der Europäischen Union Kredite auf und finanziert diese über EU-Anleihen. „EU-Anleihen werden aus dem EU-Haushalt garantiert, wobei die Beiträge zum EU-Haushalt eine unbedingte rechtliche Verpflichtung aller Mitgliedstaaten gemäß den EU-Verträgen darstellen“, erklärte die Kommission im April 2026. Anders als bei NextGenerationEU stehen dabei bislang jedoch vor allem rückzahlbare Darlehen und nicht umfangreiche Zuschussprogramme im Mittelpunkt.

Auch hier erfolgt die Finanzierung über Konstruktionen außerhalb der regulären Haushalte. Damit werden sowohl die schuldenpolitischen Beschränkungen des EU-Kernhaushalts als auch die Fiskalregeln der Mitgliedstaaten umgangen.

Die politische Debatte dreht sich inzwischen weniger um die Frage, ob eine gemeinsame EU-Verschuldung möglich ist, sondern ob sie zu einem dauerhaften Instrument europäischer Finanzpolitik werden soll. Dass die Union als Emittent langfristig an Bedeutung gewinnt, deutet auch die zunehmende Einbindung von EU-Anleihen in die Finanzmarktinfrastruktur an – etwa durch die Ende 2024 geschaffene Repo-Fazilität.

In den letzten fünf Jahren hat die Bedeutung von Volumen ausstehender Anleihen der EU-Kommission beständig zugenommen, wie folgende Grafik zeigt:

Während sich die Frage einer geldpolitischen Unterstützung beim regulären EU-Haushalt nicht stellt, da dieser nicht über laufende Kreditaufnahme finanziert werden darf, verhält es sich bei schuldenfinanzierten Nebenhaushalten anders. Artikel 123 Absatz 1 AEUV untersagt der EZB zwar den "unmittelbaren" Erwerb von Staats- und EU-Anleihen, Käufe am Sekundärmarkt bleiben jedoch zulässig. Sobald Anleihen emittiert sind, kann die Zentralbank sie privaten Investoren wie Banken oder Fonds abkaufen.

Darüber hinaus verfügt die EZB über ein weiteres, wenig beachtetes Instrument: ihren Sicherheitenrahmen. Sie legt fest, zu welchen Abschlägen (Haircuts) Anleihen als Sicherheiten für das Kreditgeschäft der Geschäftsbanken akzeptiert werden und ob bei Kursverlusten Nachschussforderungen anfallen. Je niedriger der Haircut, desto attraktiver ist eine Anleihe für Banken. Seit Dezember 2022 werden auch EU-Anleihen in diesem Rahmen grundsätzlich wie die Staatsanleihen der Mitgliedstaaten behandelt.

Dadurch beeinflusst die EZB über die Nachfrage nach diesen Papieren deren Liquiditätswert. Höhere Nachfrage steigert den Kurs und senkt die Rendite. Auf diesem Weg wirken die geldpolitischen Entscheidungen der EZB indirekt auf die Refinanzierungskosten von Mitgliedstaaten und EU-Institutionen. Die Zentralbank entscheidet somit nicht nur über den Leitzins, sondern prägt auch die Funktionsbedingungen des europäischen Anleihemarktes.